A.B.Treiner * Leopoldstraße
124 *
D-80802
München
|
||
Bundesverfassungsgericht Postfach 1771 76006 Karlsruhe |
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München,
15. März 2015
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Verfassungsbeschwerde
des
Adolf
B Treiner, Leopoldstraße 124, 80802 München
gegen
die
Verfügung Landgerichts München I vom 27.02.2015
AZ
30 O 2523/15.
in
Verbindung mit den zugrunde liegenden Verfahren
AZ
825 Cs 264 Js 197706/12
AZ
844 Cs 264 Js 183417/13
wegen
Verstoßes
gegen die Grundrechte
Unantastbarkeit
der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1/2/3 GG)
Des
Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1/3 GG)
Der
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 18 GG)
Der
Unantastbarkeit des Wesensgehalt von Grundrechten (Art. 19 Abs. 2/4
GG)
Des
effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) in Verbindung mit dem
Willkürverbot (Art.. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20
Abs. 3 GG
Der
Grundrechtsbindung (Art. 20 Abs. 3 GG)
Des
Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG)
Des
Anspruch auf unbehinderten Rechtsweg (Art. 34 GG)
Der
Verpflichtung zur Rechts und Amtshilfe (Art. 44 Abs. 3 GG)
Des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1/2 GG)
I.
Beschwerdeführer
Adolf
B Treiner, Leopoldstraße 124, 80802 München
II.
Verfahrensgegenstand
Die
Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz
vereinbar ist, dass involvierte Rechtsorgane einen Sachverhalt
einfach ins Gegenteil verdrehen, um willkürlich aus einem
Sachverhalt, der explizit von der Rechtsliteratur als nicht
straf-würdig eingestuft wird, unter Umgehung jeglicher
rechtsstaatlicher Grundsätze einen straf-würdigen Tatbestand zu
konstruieren.
Des
weiteren geht es um die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar
ist, dass involvierten Rechtsorgane die Verfahrensbeschwerden des
Beschwerdeführers einfach als Verleumdung, Verunglimpfung, üble
Nachrede und falsche Anschuldigung abtun, um sich auf diese Weise
ihrer rechtsstaatlichen Verantwortung zu entziehen und einen
Rechtssuchenden durch Einschüchterung von einer Wahrnehmung seines
grundgesetzlich verbrieften Rechts auf rechtliches Gehör abzuhalten.
Weiter
geht es um die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass
involvierte Rechtsorgane trotz eines letztlich eingeräumten nicht
Rechtsstaats‑konformen Verfahrensverlaufs, dennoch derart hohe
Hürden zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen anlegen, dass
damit einem normal Bürger faktisch jegliches Recht auf eine
rechtsstaatliche Behandlung genommen wird.
Ferner
geht es um die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass
Anwälten durch eine, von Rechtsorganen ausgeführte Praxis, als
einziger mir bekannten Berufsgruppe ermöglicht wird, sich jeglicher
Haftung ihres Handelns zu entziehen und durch diese Praxis das
Prinzip der Rechtsstaatlichkeit im Grundsätzlichen ad absurdum
geführt wird.
Ebenso
geht es um die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass
Ermahnungen an Rechts- und Ausführungsorgane zur Wahrnehmung ihrer
Verantwortung aufgrund ihrer historischen Belastung, von diesen als
Verunglimpfung strafrechtlich verfolgt werden und damit unserer
höchsten Verpflichtung zur aktiven Verhinderung eines möglichen
wiedererstehenden Unrechtssystem, buchstäblich jegliche denkbare
Handhabe entzogen wird.
Die
Praxis der Rechtsorgane, ihr nicht gewogen erscheinende
Kommentierungen als Straftatbestand der Verunglimpfung, falschen
Anschuldigung und üblen Nachrede zu ahnden, beeinträchtigt zudem
das Grundrecht der Meinungs- und Redefreiheit nach Art.
5 Abs. 1 GG sowie Art. 18 GG.
Diese
Praxis der Rechtsorgane beeinträchtigt ebenso Art. 1 Abs. 1/2/3 GG
in dem die Würde des Menschen für unantastbar erklärt wird. Dieser
Artikel des Grundgesetzes impliziert unsere höchste Verpflichtung
nie wieder Mechanismen geschehen zu lassen, die ein Potential zum
Wiedererstehen eines Unrechtssystem haben. In dem Rechts- und
Ausführungsorgane jegliche Kritik an ihrem Handeln als Straftat
betrachten, verhindern sie gleichzeitig jegliche Mechanismen, um
einem möglichen Wiedererstehen eines Unrechtssystem überhaupt
wirksam entgegentreten zu können. Dies beeinträchtigt zudem das
Grundrecht auf Widerstand nach Art. 20 Abs. 4 GG wenn andere Abhilfe
nicht möglich ist.
Das
Handeln der Rechtsorgane in den zugrunde liegenden Verfahren
beeinträchtigt weiterhin den nach Art. 3 Abs. 1/3 GG geltenden
Gleichheitsgrundsatz, weil hierdurch weniger begüterten Bürgern de
facto der Anspruch des unbehinderten Rechtswegs nach Art. 34 GG und
Art. 103 Abs. 1/2 GG versagt wird. Dies beeinträchtigt ebenfalls die
Wahrnehmung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG in
Verbindung mit dem Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG und dem
Rechtsstaatsgebot nach Art. 20 Abs. 3 GG. Darüber hinaus verletzt
das Vorgehen der Rechtsorgane auch die Menschenwürde nach Art. 1
Abs. 1/2/3 GG, da hierdurch ein Signal gesetzt wird, welches Gruppen
von Rechtssuchenden als unwürdig erachtet, ihre legitime Rechte zu
verfolgen.
Die
Praxis der Rechtsorgane durch Reglementierungen die vorgenannten
Grundrechte zu umgehen beeinträchtigt zudem die nach Art. 19 Abs.
2/4 GG festgelegte Bestimmung zur Unantastbarkeit des Wesensgehalt
von Grundrechten und verletzt zudem den Artikel Art. 20 Abs. 3/4 GG.
Darüber hinaus wird hierdurch Art. 44 Abs. 3 GG unterminiert, indem
Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Rechts- und Amtshilfe gegenüber
Rechtssuchenden verpflichtet sind.
III.
Verfahrensgang
Der
Verfassungsbeschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Dem
Verfahren liegt ein Vorfall vom 27.06.2012 zugrunde bei dem das
Fahrzeug des Beschwerdeführers an einer nicht eindeutig zu
erkennenden Feuerwehrzufahrt abgeschleppt werden sollte und von der
aufnehmenden Beamtin im Abschleppauftrag, dessen Kenntnisnahme durch
den Beschwerdeführer nicht vorgesehen war, ein Fahrzeugzustand
dokumentiert wurde, der sich in keinster Weise mit der Wirklichkeit
deckte. Beim Beschwerdeführer entstand somit ein Eindruck, dass hier
vorsorglich Fahrzeugschäden dokumentiert werden sollten, um das
beauftragte Abschleppunternehmen im Falle von tatsächlich
verursachter Schäden während der Abschleppmaßname von jeglicher
Haftung zu entlasten. Der Beschwerdeführer formulierte diesen
vorbehaltlichen Eindruck in seinem Schreiben an Ausführungs- und
Rechtsorgane, was diese veranlasste eine Strafanzeige wegen 'falscher
Anschuldigung' zu initiieren.
Die
Strafanzeige führte schließlich zur Hauptverhandlung am 28.05.2013
in der der Beschwerdeführer aus einem vorbereiteten
Gedächtnismanuskript gerade mal einen einzigen Satz darlegen konnte,
als dieser unvermittelt sowohl von der damaligen Staatsanwältin als
auch von der Richterin auf ruppigste Art und Weise unterbrochen und
beide mit einer unseriös aufgesetzten Entrüstung seine Darlegung
abwürgten, um ihn anschließend systematisch nicht mehr zu Wort
kommen zu lassen. Der damaliger Anwalt des Beschwerdeführers saß
wort- und tatenlos im Verhandlungssaal neben ihm und hat ihm als
juristischen Laien die alleinige Argumentation dem Gericht gegenüber
überlassen. Wenn man sich den Verlauf der Hauptverhandlung vom
28.05.2013 vor Augen führt und zum Vergleich die Dokumentationen
über die Prozesse gegen Sophie Scholl und anderen Mitstreitern der
Weißen Rosen dagegen hält, werden reflektierende Bürger Parallelen
in beiden Fällen erkennen, bei denen hier wie dort vermeintliche
Anwälte durch Unterlassung jeglicher Rechtsmittel der Verteidigung,
ihre Mandanten geradezu auf einem Silbertablett präsentierend, dem
Vorverurteilungsdrängen eines Gerichtes und einer Staatsanwaltschaft
preis gegeben haben. Der Beschwerdeführer hatte sich seinerzeit auf
die juristische Kompetenz seines Anwalts verlassen, musste jedoch im
Nachhinein feststellen, dass dieser offensichtlich nicht in der Lage
war den juristischen Sachverhalt überhaupt einzuordnen.
So
kam es, dass vom Beschwerdeführer gemachte Äußerungen systematisch
aufgebauscht, der Inhalt seiner Aussagen ins Gegenteil verkehrt und
von ihm gemachte Ankündigungen wahrheitswidrig als vollzogener
Straftatbestand hingestellt wurde. Ebenso wurden vom Beschwerdeführer
geäußerte geschichtlich unbestreitbare Erkenntnisse wahrheitswidrig
so dargestellt, als wären diese völlig aus der Luft gegriffene
Lügen. Es wurde ebenso außer Acht gelassen, dass die falsche
Dokumentation der aufnehmenden Beamtin berechtigten Anlass für die,
in Schreiben an Rechts- und Ausführungsorgane durch den
Beschwerdeführer formulierten, Annahmen bot.
Dem
Eindruck des Beschwerdeführers zufolge hatten die involvierten
Rechts- und Ausführungsorgane ein reichlich merkwürdiges
Verständnis von wahrgenommener Verantwortung aufgrund deren
belasteter Vergangenheit. Um ein Beispiel zu nennen, kann sich der
Beschwerdeführer nicht vorstellen, dass jemand Verständnis dafür
aufbringen würde, wenn ein Arzt vorsorglich vor einem operativen
Eingriff schon mal alle Organe und Körperteile eines Patienten als
vor-geschädigt deklariert, um im Falle tatsächlich auftretender
Komplikationen oder Folgeschädigungen hierdurch entlastet zu werden.
Das
Verständnis der Rechts- und Ausführungsorgane scheint auf eine
Auffassung hinzudeuten, man habe derartiges bei Ausführungsorganen
zu akzeptieren und deshalb eben einfach geschehen zu lassen. Jedem
reflektierenden Bürger mit Geschichtsbewusstsein werden sich hier
buchstäblich die Nackenhaare hochstellen.
Durch
seine nachfolgende Sachrecherche kam der Beschwerdeführer dann
letztlich zu der Erkenntnis, dass in der Verhandlung vom 28.05.2013
nicht nur ein Fehlurteil beschlossen wurde, sondern systematisch
Wahrheiten verdreht wurden, was ihn schließlich dazu veranlasste von
den involvierten Rechtsorganen (seinem damaligen Anwalt, der
Staatsanwaltschaft und dem Gericht) eine Rechtfertigung ihres
Handelns einzufordern. Gerade in Kenntnis unserer Geschichte, wo
exakt derartige Mechanismen maßgeblich zum Unrechtssystem führten,
muss dieses ein berechtigtes Anliegen eines Rechtssuchenden sein und
bleiben.
Statt
ihrer Verantwortung, aufgrund ihrer belasteten Vergangenheit gerecht
zu werden, haben die Rechtsorgane die Eingaben des Beschwerdeführers
als erneuten Straftatbestand der falsche
Anschuldigung, üble Nachrede behandelt, was schließlich mit Datum
vom 08.04.2014 zu einer weiteren Verhandlung führte. Auch bei dieser
Verhandlung wurden die eindeutige Beweislage völlig außer Acht
gelassen und offensichtlich ungeprüft die Belastungen des ersten
Verfahrens einfach als gesicherte Wahrheit übernommen. Gegen diesen
Beschluss hat der Beschwerdeführer ebenfalls Einspruch erhoben, was
letztlich am 06.09.2014 zur Revisionsverhandlung vor dem Landgericht
München I führte.
In
dieser Revisionsverhandlung hatte sich offensichtlich erstmalig eine
Richterin, vermutlich aufgrund eines öffentlichen Drucks durch
Offene-Briefe des Beschwerdeführers, mit den zugrunde liegenden
Verfahren auseinander gesetzt und die Sichtweise des
Beschwerdeführers zur inkorrekten Auslegung der Beweisunterlagen
durch Vorinstanzen bestätigt. Allerdings sah hier das Gericht
dennoch keine Veranlassung den eingestandenen, durch
Rechtsvorinstanzen verursachten, Rechtsschaden zu korrigieren,
sondern sah hier ein alleiniges Verschulden in einer inkompetenten
Beratung des damaligen Anwalts des Beschwerdeführers.
Die
Richterin der Revisionsverhandlung bekräftigte zwar die, in seinen
Eingaben formulierte, korrekte Sichtweise des Beschwerdeführers und
sah lediglich in mancher überzogenen Formulierung einen Grund keinen
unabdingbaren Freispruch zu beschließen. Es muss bei dieser
Einschätzung jedoch davon ausgegangen werden, dass hier lediglich
eine Absicht verfolgt wurde, dass Versagen der Rechtsorgane möglichst
bedeckt zu halten.
Der
Beschwerdeführer ist sich sicher, dass bei der Studie seiner
Stellungnahmen zu den Verfahren (inklusive Offener Briefe an
Rechtsorgane) keinerlei unangemessene oder taktlose Formulierungen
identifiziert werden würde, sondern lediglich eine klare und
unmissverständliche Kritik an der nicht wahrgenommene Verantwortung
der Rechts- und Ausführungsorgane formuliert wurde, die frei nach
dem großen Denker und Freigeist Marcel Reich-Ranicki die Höflichkeit
des Kritikers ist.
Die
deckungsgleiche juristische Bewertung der Faktenlagen durch die
Richterin der Revisionsverhandlung veranlasste den Beschwerdeführer
zu der Hoffnung, zumindest vom damalig beauftragten Anwalt eine
angemessene Entschädigung für sein jahrelanges Martyrium einklagen
zu können. Nachdem die zugrunde liegenden Verfahren beim
Beschwerdeführer, durch die bereits Jahre andauernde psychische
Belastung, zu erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, dem
Verlust seines Arbeitsplatzes, den Verlust seiner privaten
Altersvorsorge und daraus folgend einer Perspektive der Altersarmut
geführt haben und aufgrund der Annahme gegenüber dem damaligen
Anwalt einen Schadensersatzanspruch geltend machen zu können, hatte
sich der Beschwerdeführer zur Einstellung des Verfahrens vom
06.09.2014 gegen Auflagenzusicherung bereit erklärt.
Nun
stellt sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen so dar,
dass der Beschwerdeführer aufgrund verfügter, unüberwindlicher
Hürden der Rechtsorgane nicht in der Lage sein wird, für das ihm
zugefügte Leid mit erheblicher gesundheitlicher Schädigung, dem
Verlust seines Arbeitsplatzes, dem Verlust seiner privaten
Altersvorsorge und seiner bereits heute schon feststehenden
Perspektive der Altersarmut eine angemessene Entschädigung
einzuklagen.
Hier
ist nochmals zu berücksichtigen, dass die Richterin der
Revisionsverhandlung bereits ein Versagen der Vorinstanzen eingeräumt
hatte und der Beschwerdeführer für das ihm zugefügte Unrecht
bereits mehr als 10 T€ aufwenden musste, um lediglich den Hauch
einer Chance zur Wahrung des grundgesetzlich verbrieften Rechts auf
rechtliches Gehör zu erhalten. Dem Beschwerdeführer erscheinen die
verfügten Hürden zum Einklagen eines Schadenersatzanspruchs als
unangemessen und unvereinbar mit grundgesetzlich verbrieften Rechten,
da diese Praxis der Rechtsorgane weniger begüterten Bürgern
prinzipiell den Rechtsweg verbaut.
Im
vorliegenden Fall kann sich der Beschwerdeführers nicht des
Eindrucks erwehren, dass Rechtsorgane bestrebt zu sein scheinen sich
gegenseitig von jeglicher Haftung, durch die Verfügung
unüberwindlicher Hürden, zu entlasten um damit institutionell ein
Ersuchen eines Rechtssuchenden ins Leere laufen zu lassen. Der
Beschwerdeführer ist der Überzeugung, dass wohl niemand mit
Kenntnis der Geschichte dieses Landes und reflektierendem
Verantwortungsbewusstsein, hier eine Vereinbarkeit mit
rechtsstaatlichen Grundsätzen erkennen wird, sondern hierin einen
weiteren Beleg einer nie vollzogene Abkehr der Rechtsorgane von Denk-
und Handlungsweisen des Unrechtssystems empfinden muss.
IV.
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Der
Beschwerdeführer macht i. S. d. § 90 Abs. 1 BVerfGG geltend, durch
die öffentliche Gewalt – hier die angefochtene Entscheidung des
Landgerichts München – in seinen Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4
i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt worden zu sein.
Der
Rechtsweg ist i.S.d. § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG erschöpft. Aufgrund
seiner wirtschaftlichen Situation ist der Beschwerdeführer nicht in
der Lage weitere finanzielle Mittel zu erschließen, um die durch das
Landgericht München verfügten Hürden zur Erlangung einer
rechtsstaatlichen Entscheidung zu erreichen.
Die
Verfassungsbeschwerdefrist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG ist gewahrt.
Die
Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen vor. Der in der
Rechtsprechung der Landgerichte nicht einheitlich beantworteten Frage
nach der Zulässigkeit der analogen Anwendung des § 28 Abs. 2 S. 2
StPO kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a
Abs. 2a BVerfGG). Mit Blick auf den unter III. geschilderten
Verfahrensgang droht dem Beschwerdeführer durch die Versagung der
Entscheidung zur Sache zudem deshalb ein besonders schwerer Nachteil
(§ 93a Abs. 2b) BVerfGG), weil damit zugleich die Bestimmung des
gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) faktisch umgangen,
damit eine Rechtssuche unmöglich und letztlich der Rechtsstaat
generell in Frage gestellt wird.
Ebenso
kommt der Anwendung des § 78 ZPO grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2a BverfGG), da
hierdurch Grundrechte nach Art.
19 Abs. 4 GG, Art. 34 GG, Art. 44 Abs. 3 GG und Art. 103 Abs. 1/2
GG faktisch außer Kraft gesetzt werden und damit eine Rechtssuche
unmöglich und ebenso der Rechtsstaat generell in Frage gestellt
wird.
V.
Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
In
den zugrunde liegenden Verfahren wurden Äußerungen des
Beschwerdeführer systematisch aufgebauscht, der Inhalt seiner
Aussagen ins Gegenteil verkehrt, von ihm gemachte Ankündigungen
wahrheitswidrig als vollzogener Straftatbestand hingestellt und von
ihm geäußerte geschichtlich unstrittige Erkenntnisse
wahrheitswidrig so dargestellt, als wären diese völlig aus der Luft
gegriffene Lügen.
Die
Nicht-Beachtung einer tatsächlichen Sachlage und die daraus folgende
Unterstellung eines Straftatbestands durch mehrere Rechtsorgane wie
dem damaligen Anwalt des Beschwerdeführers, der Staatsanwaltschaft
und zweier gerichtlicher Instanzen zeigt geradezu exemplarisch wie
leicht ein Rechtssystem in ein Unrechtssystem abgleiten kann.
Geschehnisse,
wo an den sprichwörtlichen Haaren herbeigezogene Beschuldigungen zu
eine Strafbewährung führen konnten, wurden von der Weltgemeinschaft
als wesentliches Merkmal eines Unrechtssystem erkannt. Die Väter des
Grundgesetzes haben explizit zur Verhinderung derartiger Vorgänge
den Artikel 1 GG artikuliert. Die Weltgemeinschaft und die Väter des
Grundgesetzes haben damit einer derartigen Missachtung der
Menschenwürde jegliche rechtsstaatliche Rechtfertigung entzogen.
Die, in den zugrunde liegenden Verfahren involvierten Rechtsorgane
haben, möglicherweise aufgrund einer unzureichenden fachlichen
Kompetenz, diesen Sachverhalt systematisch ausgeblendet.
Spätestens
in der Revisionsverhandlung beim Landgericht München I, wo das
juristische Versagen der Vorinstanzen und des anwaltlichen Vertreters
des Beschwerdeführens klar erkannt und thematisiert wurde, hätte,
aufgrund ihrer historischen Belastung, ein Verantwortungsbewusstsein
der Rechtsorgane einsetzen müssen, dass unabdingbar bemüht hätte
sein müssen, dieses Versagen zu korrigieren.
Die
zugrunde liegenden Verfahren belegen nachdrücklich das fehlende
Fehlermanagement innerhalb unseres Rechtssystems sowie die, von
Rechtsorganen, nie vollzogene Abkehr von einer vorrechtsstaatichen
Denkweise. Die nie erfolgte Aufarbeitung ihrer belasteten Historie
hat deshalb eine Handlungskontinuität zur Folge, die jeden
reflektierenden geschichts- und rechtsbewussten Bürger zeitweise
erschaudern lässt.
Insbesondere
die Praxis der Rechtsorgane jegliche Kritik an ihrem Handeln als
Straftatbestand der Verleumdung, Verunglimpfung, üblen Nachrede oder
falscher Anschuldigung zu begegnen müsste bei jedem reflektierenden
Angehörigen der Rechtsorgane, aufgrund gleichgerichteter Mechanismen
im Unrechtssystem, zu einem inneren Aufschrei führen und ihn zu
einem kompromisslosen Willensentschluss veranlassen, derartiges nie
wieder geschehen zu lassen. Es ist beängstigend, wenn erkennbar
wird, dass genaue jene Rechtsorgane jegliche rechtsstaatliche
Perspektive unbeachtet lassen, die nach unbestrittener
wissenschaftlicher Geschichtsforschung bereits wiederholt zum
Entstehung und Etablierung aller, von deutschen Boden ausgehenden,
Unrechtssysteme maßgeblich beigetragen haben.
Das
Versagen der Rechtsorgane im vorliegenden Fall hat eine Dimension,
die uns aus Verantwortung gegenüber unserer Geschichte zum Handeln
zwingen muss, ansonsten wäre dies ein unzweifelhafter Beweis, dass
das Bekenntnis nie wieder ein Wiederentstehen eines Unrechtssystems
geschehen zu lassen, als bloßes Lippenbekenntnis ohne jeglichen
Bezug zu einer realen Absicht eingestuft werden müsste. Damit hätte
dieses Rechtssystem gegenüber der Menschheit, nach deren
maßgeblicher Beteiligung im Unrechtssystem und deren maßgeblicher
Beteiligung bei der Verhinderung einer Strafverfolgung ehemaligen
Täter, erneut eine weitere schwere Schuld zu verantworten.
Nach
Auffassung des Beschwerdeführers dürfen die Geschehnisse der
zugrunde liegenden Verfahren nicht dazu führen, dass Rechtsorganen
wie so häufig den Begriff des Rechtsfriedens strapazieren, um damit ihr Versagen zu verschleiern und ihr unreflektiertes Handeln zu rechtfertigen, um letztlich dieses zur gängigen Rechtspraxis werden zu lassen.
Aus den vorgenannten Gründen ist der Beschwerdeführer der festen Überzeugung, dass hier eine unmissverständliche und Zeichen-setzende Entscheidung des Bundesverfassungsgericht erforderlich ist, um ein weiteres Abgleiten dieses Rechtssystem in Rechtlosigkeit entgegen zu wirken und um damit einem möglichen Wiedererstehen eines Unrechtssystem frühzeitig jegliche Perspektive zu verbauen. Unsere Geschichte belegt klar und deutlich, dass ansonsten einmal ein Zeitpunkt eintreten kann, wo eine derartige Entwicklung nicht mehr umkehrbar sein wird.
Aus den vorgenannten Gründen ist der Beschwerdeführer der festen Überzeugung, dass hier eine unmissverständliche und Zeichen-setzende Entscheidung des Bundesverfassungsgericht erforderlich ist, um ein weiteres Abgleiten dieses Rechtssystem in Rechtlosigkeit entgegen zu wirken und um damit einem möglichen Wiedererstehen eines Unrechtssystem frühzeitig jegliche Perspektive zu verbauen. Unsere Geschichte belegt klar und deutlich, dass ansonsten einmal ein Zeitpunkt eintreten kann, wo eine derartige Entwicklung nicht mehr umkehrbar sein wird.
VI.
Antrag
Beantragung
einer Anweisung an zuständige Rechtsorgane zur Zulassung eines
unbehinderten Rechtswegs zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüche
im Verfahren
AZ
30 O 2523/15
Beantragung
einer Anweisung an zuständige Rechtsorgane zur Zulassung eines
unbehinderten Rechtswegs zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüche
im Verfahren
AZ
825 Cs 264 Js 197706/12
Beantragung
einer Anweisung an zuständige Rechtsorgane zur Zulassung eines
unbehinderten Rechtswegs zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüche
im Verfahren
AZ
844 Cs 264 Js 183417/13
Klarstellung
der grundgesetzlichen Unvereinbarkeit der Praxis der Rechts- und
Ausführungsorgane gegen sie gerichtete Kritik mit Klagen zu
begegnen, die dadurch institutionell das verpflichtende Gelöbnis nie
wieder ein Wiederentstehen eines möglichen Unrechtssystem geschehen
zu lassen, unterminiert.
Klarstellung
der auf Art. 1 Abs. 1/2/3 GG basierenden, unabdingbaren
grundgesetzlichen Verpflichtung nie wieder ein Unrechtssystem
entstehen zu lassen. Der Artikel Art. 1 GG und die darauf basierende
Verpflichtung zur Verhinderung des Wiederentstehen eines
Unrechtssystems ist die essentielle Kernbestimmung des Grundgesetzes
die unveränderlich, unwiderruflich, konsequent und bindend von allen
staatlichen Organisationen sowie von jedem reflektierenden Bürger
obligatorisch beachtet werden muss und keinerlei fakultativen
Auslegungsrelativierung unterworfen werden darf.
Klarstellung
der grundgesetzlichen Unvereinbarkeit eines präventiven
Handlungsanspruchs durch Rechts- und Ausführungsorgane, der laut
wissenschaftlicher Geschichtsforschung ein maßgebliches Element der
Entstehung und Etablierung des Unrechtssystem war. Aus Verantwortung
hieraus dürfen Maßnahmen von Rechts- und Ausführungsorganen, die
nicht durch zweifelsfreie Beweisgrundlagen untermauert werden, nie
wieder erduldet werden. Aus Kenntnis der Mechanismen, die einst zum
Entstehen und Etablieren des Unrechtssystem führten, darf es hier
auch keine Spielräume für ein Relativieren und Bagatellisieren des
Handelns der Rechts- und Ausführungsorgane geben.
Klarstellung
der, durch die involvierten Rechtsorgane, im höchsten Maße
vollendeten Verletzung der Menschenwürde nach Art. 1 GG durch das
systematische Verdrehen der Beweislage in den zugrunde liegenden
Verfahren. Aus Sicht des Beschwerdeführers wurden hier zweifelsohne
Mechanismen des Unrechtssystem praktiziert, deren unreflektierte
Anwendung fraglos als Folge einer verweigerten Aufarbeitung einer
eigenen belasteten Vergangenheit erkannt werden muss.
Beantragung
einer Überprüfung der fachlichen Eignung der involvierten Richter
und Staatsanwälte nach Art. 132 GG mit konsequenter Umsetzung der
daraus resultierenden Erkenntnisse, um dem Rechtsstaatsgedanken
wieder den Stellenwert beizumessen, der einst durch den Geist der
Väter des Grundgesetzes geprägt wurde.
Beantragung
einer Anweisung an zuständige Rechtsorgane zur Zulassung eines
unbehinderten Rechtswegs zur Feststellung der Strafwürdigkeit des,
vom Beschwerdeführer im zugrunde liegenden Verfahren beauftragten
Rechtsanwalts.
Beantragung
einer Anweisung an zuständige Rechtsorgane zur Zulassung eines
unbehinderten Rechtswegs zur Überprüfung der Anwaltszulassung des,
vom Beschwerdeführer im zugrunde liegenden Verfahren beauftragten
Rechtsanwalts.
Beantragung
einer Anweisung an zuständige Rechtsorgane zur Zulassung eines
unbehinderten Rechtswegs zur Prüfung eines Pensionsentzugs
involvierter Angehöriger der Rechtsorgane.
Sollte diese Verfassungsbeschwerde ein Versagen der Rechtsorgane in
den zugrunde liegenden Verfahren ergeben, wäre es, in Kenntnis
unserer Historie, nicht hinnehmbar, dass die dafür Verantwortlichen
erneut als einzig Profitierende hervorgehen, während
sich die Opfer ihres Handelns mit der Perspektive einer Altersarmut
abzufinden gezwungen sind.
VII.
Schlusserklärung
Der
Beschwerdeführen bittet das Bundesverfassungsgericht um Annahme der
Verfassungsbeschwerde auch wenn die vorgebrachte Argumentation nicht
durchgehend einem juristisch musterhaften Expertendialog entsprechen
sollte. Der Beschwerdeführer als juristischer Laie fühlt sich, aus
Wahrnehmung seiner geschichtlichen Verantwortung zu diesem Schritt
verpflichtet. Seiner Auffassung nach geht es im vorliegenden Fall um
das höhere Rechtsprinzip, den, in den zugrunde liegenden Verfahren,
missachteten Grundrechten eine, ihnen gebührende wirksamen Beachtung
zukommen zu lassen. Der Beschwerdeführer sieht sich verpflichtet,
aufgrund seiner weniger begüterten wirtschaftlichen Lage, diese
Verfassungsbeschwerde ohne anwaltliche Unterstützung einer
Entscheidung zuzuführen. Nach
Überzeugung des Beschwerdeführers steht dieser
Verfassungsbeschwerde eine grundsätzliche Bedeutung mit zwingendem
Handlungsanspruch zu, deren Klärung nicht auf eine möglicherweise
irgendwann denkbare, ferne Beachtung durch akademische
Verfassungsexperten hinausgeschoben werden kann.
Darüber
hinaus bittet der Beschwerdeführer die gleichzeitige öffentliche
Publikation der Verfassungsbeschwerde nicht als Missachtung der
Autorität des Verfassungsgerichts misszuverstehen. Dem
Beschwerdeführer liegt hierbei nur das Postulat unserer historischen
Verantwortung zugrunde, demzufolge eine Entwicklung hin zu einem
erneuten Unrechtssystem niemals ausgeschlossen und nur durch
Sicherstellung der öffentliche Wahrnehmung einer Fehlentwicklung
begegnet werden kann.
_______________________________
Adolf
B Treiner, Beschwerdeführer
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Anhänge
Sachlage der zugrunde liegenden Verfahren
- Im zugrunde liegenden Fall AZ 825 Cs 264 Js 197706/12 wurden von mir gemachte Äußerungen systematisch aufgebauscht, der Inhalt meiner Aussagen ins Gegenteil verkehrt und von mir gemachte Ankündigungen wahrheitswidrig als vollzogener Straftatbestand hingestellt. Darüber hinaus wurden von mir geäußerte geschichtliche unbestreitbare Erkenntnisse wahrheitswidrig so dargestellt, als wären diese völlig aus der Luft gegriffene Lügen.
- So ist mein Hinweis auf einen möglicherweise '... manipulierten Regelverstoß' eine berechtige Verdachtsäußerung, weil die falsche Dokumentation der veranlassenden Beamtin hierfür einen zwingende Veranlassung bot.
- Ebenso wurde mein Hinweis auf eine inkorrekte Dokumentation von nicht existenten Fahrzeugschäden durch die veranlassende Beamtin so hingestellt, als sei dies eine völlig aus der Luft gegriffen Lüge meinerseits, obwohl laut Aussage meines damaligen Anwalts die Beweisunterlagen sowohl mit der Staatsanwältin als auch mit der Richterin vor der Verhandlung am 28.05.2013 besprochen wurden.
- Meine Schlussfolgerung auf einen möglicherweise für das Abschleppunternehmen zugeschanzten Auftrag bei gleichzeitiger Entbindung von jeglicher Schadenshaftung ist eine berechtige Verdachtsäußerung, weil aufgrund der falschen Dokumentation der veranlassenden Beamtin nicht davon ausgegangen werden konnte, dass dies versehentlich geschah.
- Meine Annahme eines verdeckten Auflauern der veranlassenden Beamtin ist ebenso eine berechtigte Verdachtsäußerung, da eine unwahre Dokumentation mit anschließender Unerreichbarkeit nur den Eindruck hinterlassen konnte, ein Betroffener sollte so vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Wenn die veranlassende Beamtin lautere Absichten gehabt hätte, dann hätte sie eine Telefonnummer zur Klärung des Sachverhaltes hinterlassen. Die unlautere Absicht wird zudem dadurch bestätigt, dass ich als Betroffener explizit von der Kenntnisnahme eines falsch dokumentierten Fahrzeugzustand ausgeschlossen werden sollte. Nach meiner Auffassung ist es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, wenn ein Abschleppauftrag mit einem falsch dokumentierten Fahrzeugzustand unter expliziter Umgehung einer Kenntnisnahme des Betroffenen ausschließlich zwischen Ausführungsorganen und beauftragten Abschleppunternehmen ausgetauscht wird.
- Meinen Hinweis auf Erinnerungen zu Ereignissen aus unserer Geschichte kann kein Straftatbestand sein, weil dies in gleicher Weise von der wissenschaftlichen Geschichtsforschung bestätigt wird und gleich lautender Inhalt jedes Geschichtsunterrichtes und jeder themenbezogenen historischen Dokumentation ist. Derartige Hinweise können bestenfalls als unpassende Anmerkungen tituliert werden.
Wenn das Gericht und die Staatsanwaltschaft ihrer Verantwortung zum Reflektieren Ihres Handeln aufgrund der belasteten Historie der Rechts- und Ausführungsorgane nachgekommen wären, dann hätten sie erkannt, dass die Weltgemeinschaft die unverhältnismäßige Bestrafung von unpassenden Anmerkungen als maßgebliches Merkmal des Unrechtssystem erkannt und derartigem Handeln jegliche rechtsstaatliche Rechtfertigung entzogen hat. - Das Gericht hat meine ausdrückliche Ankündigung (... für den Fall einer Verdachtsbestätigung ...) des Einleiten eines Disziplinarverfahrens rechtswidrig als tatsächlich eingeleitetes Veranlassen eines ungerechtfertigten Disziplinarverfahrens behandelt und damit bewusst und willentlich den Rechtsgrundsatz außer Kraft gesetzt, wonach eine bloße Ankündigung einer vermeintlichen Straftat niemals als ein Straftatbestand gewertet werden kann. Auch hier hat das Gericht seine Verantwortung zum Reflektieren Ihres Handeln aufgrund der belasteten Historie der Rechts- und Ausführungsorgane außer Acht gelassen. Ansonsten wäre dem Gericht ebenfalls die Analogie mit Vorgängen aus dem Unrechtssystem aufgefallen, wo derartige Sachverhalte mit ungerechtfertigten und unverhältnismäßige Sanktionierungen geahndet wurde. Auch dieses wurde von der Weltgemeinschaft als maßgebliches Merkmal des Unrechtssystem erkannt, deren Anwendung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar ist.
- Das OVG Hamburg hat in einem vergleichbaren Fall eine Rechtswidrigkeit der Maßnahme der Ausführungsorgane wegen Anwendung des niederen Beweggrundes des Verpassen eines Denkzettels festgestellt. Das Verpassen eines Denkzettels ist ohne Zweifel immer eine auf Willkür basierende Handlungsweise. Hätte das Gericht seine Verantwortung zum Reflektieren Ihres Handeln und des Handeln der Ausführungsorgane aufgrund deren belasteten Historie wahrgenommen, dann hätte es erkannt, dass Willkür niemals wieder das Handeln von Angehörigen der Ausführungsorgane bestimmen darf. Die wissenschaftliche Geschichtsforschung bestätigt unbestreitbar, dass willkürliche Handlungen durch Ausführungsorgane die maßgebliche Ursache für das Entstehen und Etablieren des Unrechtssystem waren.
- Insgesamt hat das Gericht im vorliegenden Fall jegliche Verhältnismäßigkeit missachtet und seine Verantwortung zum Reflektieren Ihres Handeln aufgrund der belasteten Historie der Rechts- und Ausführungsorgane nicht wahrgenommen. Bei Wahrnehmung dieser Verantwortung hätte das Gericht eine rechtsstaatliche Unvereinbarkeit aufgrund der Analogien zum Unrechtssystem festgestellt, wo Menschen für ebensolche unbedachten oder willfährigen Anmerkungen einer unverhältnismäßigen Bestrafung bis hin zur Vernichtung zugeführt wurden. Derartige Sanktionierungen sind in einem Rechtsstaat nicht tragbar.
- Das Gericht hat die eindeutige Beweislage missachtet und damit den rechtsstaatlichen Grundsatz willkürlich außer Kraft gesetzt, wonach ein Beschuldigter keine falsche Verdächtigung begeht wenn er davon ausgeht, dass die Verdächtigungen oder behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Falsche Verdächtigung ist ein Vorsatzdelikt. Bedingter Vorsatz reicht nicht. Entscheidend ist, dass der Anzeigende Kenntnis von der Unwahrheit seiner Angaben hatte sowie die Absicht, ein Ermittlungsverfahren oder sonstige behördliche Maßnahmen auszulösen.
- Bei der Verhandlung am 28.05.2013 hat das Gericht hat meine Einlassung zum Sachverhalt nach den ersten drei Worten des ersten Satz meines Gedächtnismanuskripts abgewürgt und mich anschließend nicht mehr zu Wort kommen lassen. Darüber hinaus vermittelten mir sowohl Richterin als auch Staatsanwältin, man werde schon Mittel und Wege finden meine Existenz zu zerstören, falls ich meinen Antrag auf rechtliches Gehör nicht zurück nehme.
Derlei analoge Vorgänge sind uns durch Filmdokumente aus dem Unrechtssystem überliefert, wo ein Richter mit menschenverachtender und erniedrigender Verhandlungsführung gegenüber Beschuldigten deren Anspruch auf rechtliches Gehör systematisch unterminiert. Hätte das Gericht seine Verantwortung zum Reflektieren Ihres Handeln aufgrund der belasteten Historie der Rechts- und Ausführungsorgane wahrgenommen, dann wäre es zu der Überzeugung gelangt, dass diese Art der Verhandlungsführung jegliche rechtsstaatliche Rechtfertigung entbehrt. - Im Verfahren AZ 825 Cs 264 Js 197706/12 hat das Gericht die genannten Fakten wissentlich und willentlich außer Acht gelassen und damit ohne ersichtlichen Grund einen Straftatbestand einer unbescholten Bürgers konstruiert und dabei systematisch eine plausible Nachvollziehbarkeit außer Acht gelassen, weshalb ein Mensch, der mehr als 50 Jahre unbescholten durchs Leben ging und von seine Umwelt als aufgeschlossenen, vertrauenswürdiger, toleranter, hilfsbereiter, verlässlicher und gesetzestreuer Mitbürger wahrgenommen wird, plötzlich von heute auf morgen, laut richterlicher Einschätzung zu einer Ausgeburt eines kriminellen Subjekts werden sollte. Es ist unübersehbar, dass hier aus für mich nicht nachzuvollziehenden Gründen, ein konstruierte Anschuldigung von Seiten der Gerichts und der Staatsanwaltschaft erfolgte. Für dieses beharrliche Ausblenden jeglicher rechtsstaatlicher Grundsätze ist in der Rechtsliteratur der Begriff Lynchjustiz geläufig, der allein die allumfassende Missachtung jeglicher rechtsstaatlicher Grundsätze beschreibt. Demzufolge stellt diese Umschreibung der Geschehnisse keine Missachtung des Gerichts sondern lediglich eine klare, sachliche und unmissverständliche Charakterisierung des tatsächlichen Ereignisse dar.
- Im zugrunde liegenden Fall AZ 844 Cs 264 Js 183417/13 wurden ebenfalls jegliche Beweisunterlagen außer Acht gelassen. Wie meine Darlegung der Abläufe in meinem Schreiben vom 08.09.2014 an das Gericht belegt, hatte ich bereit sehr zeitnah den nicht rechtsstaatlichen Verlauf der Verhandlung vom 28.05.2013 angemahnt. Der Initiator des Strafantrages AZ 844 Cs 264 Js 183417/13 hat sich dann erst mehr als ein halbes Jahr später entschlossen mein Begehren zu einer rechtsstaatlichen Fallbeurteilung als Strafsache zu betrachten. Aufgrund dieses zeitlichen Abstands ist davon auszugehen, dass dieses mit einer Absicht der Einschüchterung initiiert wurde, um einen vermeintlich renitenten Rechtssuchenden von der weiteren Wahrnehmung seiner legitimen rechtsstaatlichen Ansprüchen abzuhalten. Auch hier zeigt sich ein systematischen Ausblenden einer Verantwortung der Rechtsorgane ihrer Verantwortung zum Reflektieren Ihres Handeln aufgrund der belasteten Historie der Rechts- und Ausführungsorgane gerecht zu werden.
- Aufgrund der Faktenlage ist es nicht hinnehmbar, wenn Rechtsorgane, offensichtlich um eigene Fehler zu vertuschen, einen Betroffenen kriminalisieren, um diesem mit Mitteln der Einschüchterung von der Wahrnehmung eines berechtigten Anspruchs auf rechtsstaatliche Fallbeurteilung abzuhalten. Dies hat unzweifelhaft Vorlagen im Unrechtssystem und darf in einem Rechtsstaat niemals wieder akzeptiert werden. Auch in diesem Punkt hat das Gericht und die Staatsanwaltschaft ihre Verantwortung zum Reflektieren Ihres Handeln aufgrund der belasteten Historie der Rechts- und Ausführungsorgane systematisch ausgeblendet.
- Aus Verantwortung gegenüber unserer Geschichte ist es nicht akzeptabel Mechanismen des Unrechtssystems wie Einschüchterung von Beklagten als Mittel der Rechtsfindung auch nur wieder in Erwägung zu ziehen. Ebenso ist es nicht akzeptabel, Urteile lediglich mit pauschalen, nebulösen oder abstrakten Tatvorwürfen zu begründen.
Wenn das Gericht und die Staatsanwaltschaft ihre Verantwortung zum Reflektieren Ihres Handeln aufgrund der belasteten Historie der Rechts- und Ausführungsorgane wahrgenommen hätte, dann würde sie von sich aus derartige Unvereinbarkeiten erkennen.
- Wenn man für die Wahrnehmung einer geschichtlichen Verantwortung aufgrund der Handlungsweise von Rechts- und Ausführungsorganen gezwungen ist über ein selbst bestimmtes Ende nachzudenken, dann ist eine Analogie mit Geschehnissen aus dem Unrechtssystem nicht mehr zu übersehen. Nach diesen, meinen Erfahrungen, kann ich mich umso mehr in die selbstzweiflerichen Empfindungen von Menschen wie Hans und Sophie Scholl, Graf von Staufenberg und Anderen, ob der sie überkommenden Apokalypse mit monatelangen in Angstschweiß-gebadeten Nächten, hinein versetzen. Derartige Mechanismen dürfen wir aus Verantwortung gegenüber unserer Geschichte niemals wieder tolerieren.
- Es ist nicht akzeptabel, wenn von Rechts- und Ausführungsorgane die, aus Verantwortung gegenüber unserer Geschichte verpflichtenden Handlungsmaximen zur Verhinderung des Wiederentstehens eines Unrechtssystem als vermeintlich infantile Wunschvorstellung abtun und Handlungen der Ausführungsorgane, die dieser Verpflichtung entgegenstehenden, als zulässige, einem Opportunitätsprinzip geschuldete Maßnahme darlegen. Der Missbrauch von Ausführungsorganen aufgrund einer willkürlichen Motivation darf aus Verantwortung gegenüber unserer Geschichte niemals wieder akzeptiert werden.Rechtsstaatlichkeit ist ein allumfassender Anspruchund kein Anspruch, der von Rechts- und Ausführungsorganenquasi als Gnadenakt gewährt oder entzogen werden darf.
- Aus Verantwortung gegenüber unserer Geschichte ist es nicht tolerierbar, dass Ermahnungen gegenüber Rechts- und Ausführungsorganen ihre Handlungsweisen im Kontext geschichtlicher Geschehnisse zu reflektieren als Verunglimpfung, Verleumdung oder falsche Anschuldigung strafrechtlich verfolgt wird. Dies ist zweifellos ein Mechanismus um Widerstand gegenüber einem Machtmissbrauch von Handlungen der Rechts- und Ausführungsorganen bereits im Keim zu ersticken und muss als denkbares Bestreben zur Wiederrichtung eine Unrechtssystems delegitimiert werden.
- Derartiges Bestreben entbehren zudem jeglicher rechtsstaatlichen Rechtfertigung, weil sie die verpflichtenden Handlungsmaximen zur Verhinderung des Wiederentstehens eines Unrechtssystem regelrecht hintertreiben und somit geeignet sind geradezu einen Nährboten zur Wiedererrichtung eines Unrechtssystem zu bereiten.
- Zudem missachten derartige Bestrebungen, die, von den Vätern des Grundgesetzes festgelegte Abschaffung von Sonderrechten für Rechts- und Ausführungsorgane. Die Väter des Grundgesetzes haben diese Abschaffung explizit aufgrund des Missbrauch von Sonderrechten durch die Rechts- und Ausführungsorgane beschlossen, die maßgebliche Ursache für das Entstehen und Etablieren des Unrechtssystem waren. Es ist deshalb nicht akzeptabel, wenn sich Rechts- und Ausführungsorgane, quasi durch eine Hintertür, derartige Sonderrechte wieder aneignen.
- Nach allgemeinen Rechtsempfinden stellen darüber hinaus derartige Bestrebungen einen Missbrauch, der, den Rechts- und Ausführungsorganen nur eingeschränkt zugebilligte Staatsgewalt dar, da es keiner anderen Gesellschaftsgruppe gestattet ist, Kritik gegenüber ihrem Handeln in gleicher Weise zu begegnen. Nachdem dieses Land bereits zwei Unrechtssysteme zu verantworten hat, deren beider Entstehung und Etablierung durch maßgebliche Mitwirkung der Rechts- und Ausführungsorganen begründet waren, dürfen derartige unreflektierte Bestrebungen niemals wieder akzeptiert werden.
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Weiterführende Links
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