Montag, 16. März 2015

Verfassungsbeschwerde Deutschland 2015






A.B.Treiner * Leopoldstraße 124 * D-80802 München



Bundesverfassungsgericht
Postfach 1771
76006 Karlsruhe




München, 15. März 2015




Verfassungsbeschwerde


des
Adolf B Treiner, Leopoldstraße 124, 80802 München


gegen



die Verfügung Landgerichts München I vom 27.02.2015
AZ 30 O 2523/15.

in Verbindung mit den zugrunde liegenden Verfahren
AZ 825 Cs 264 Js 197706/12
AZ 844 Cs 264 Js 183417/13



wegen
      Verstoßes gegen die Grundrechte
Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1/2/3 GG)
Des Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1/3 GG)
Der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 18 GG)
Der Unantastbarkeit des Wesensgehalt von Grundrechten (Art. 19 Abs. 2/4 GG)
Des effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) in Verbindung mit dem Willkürverbot (Art.. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG
Der Grundrechtsbindung (Art. 20 Abs. 3 GG)
Des Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG)
Des Anspruch auf unbehinderten Rechtsweg (Art. 34 GG)
Der Verpflichtung zur Rechts und Amtshilfe (Art. 44 Abs. 3 GG)
Des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1/2 GG)


I.

 Beschwerdeführer



Adolf B Treiner, Leopoldstraße 124, 80802 München


II.

Verfahrensgegenstand



Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass involvierte Rechtsorgane einen Sachverhalt einfach ins Gegenteil verdrehen, um willkürlich aus einem Sachverhalt, der explizit von der Rechtsliteratur als nicht straf-würdig eingestuft wird, unter Umgehung jeglicher rechtsstaatlicher Grundsätze einen straf-würdigen Tatbestand zu konstruieren.

Des weiteren geht es um die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass involvierten Rechtsorgane die Verfahrensbeschwerden des Beschwerdeführers einfach als Verleumdung, Verunglimpfung, üble Nachrede und falsche Anschuldigung abtun, um sich auf diese Weise ihrer rechtsstaatlichen Verantwortung zu entziehen und einen Rechtssuchenden durch Einschüchterung von einer Wahrnehmung seines grundgesetzlich verbrieften Rechts auf rechtliches Gehör abzuhalten.

Weiter geht es um die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass involvierte Rechtsorgane trotz eines letztlich eingeräumten nicht Rechtsstaats‑konformen Verfahrensverlaufs, dennoch derart hohe Hürden zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen anlegen, dass damit einem normal Bürger faktisch jegliches Recht auf eine rechtsstaatliche Behandlung genommen wird.

Ferner geht es um die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Anwälten durch eine, von Rechtsorganen ausgeführte Praxis, als einziger mir bekannten Berufsgruppe ermöglicht wird, sich jeglicher Haftung ihres Handelns zu entziehen und durch diese Praxis das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit im Grundsätzlichen ad absurdum geführt wird.

Ebenso geht es um die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Ermahnungen an Rechts- und Ausführungsorgane zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung aufgrund ihrer historischen Belastung, von diesen als Verunglimpfung strafrechtlich verfolgt werden und damit unserer höchsten Verpflichtung zur aktiven Verhinderung eines möglichen wiedererstehenden Unrechtssystem, buchstäblich jegliche denkbare Handhabe entzogen wird.

Die Praxis der Rechtsorgane, ihr nicht gewogen erscheinende Kommentierungen als Straftatbestand der Verunglimpfung, falschen Anschuldigung und üblen Nachrede zu ahnden, beeinträchtigt zudem das Grundrecht der Meinungs- und Redefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG sowie Art. 18 GG. 
 
Diese Praxis der Rechtsorgane beeinträchtigt ebenso Art. 1 Abs. 1/2/3 GG in dem die Würde des Menschen für unantastbar erklärt wird. Dieser Artikel des Grundgesetzes impliziert unsere höchste Verpflichtung nie wieder Mechanismen geschehen zu lassen, die ein Potential zum Wiedererstehen eines Unrechtssystem haben. In dem Rechts- und Ausführungsorgane jegliche Kritik an ihrem Handeln als Straftat betrachten, verhindern sie gleichzeitig jegliche Mechanismen, um einem möglichen Wiedererstehen eines Unrechtssystem überhaupt wirksam entgegentreten zu können. Dies beeinträchtigt zudem das Grundrecht auf Widerstand nach Art. 20 Abs. 4 GG wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Das Handeln der Rechtsorgane in den zugrunde liegenden Verfahren beeinträchtigt weiterhin den nach Art. 3 Abs. 1/3 GG geltenden Gleichheitsgrundsatz, weil hierdurch weniger begüterten Bürgern de facto der Anspruch des unbehinderten Rechtswegs nach Art. 34 GG und Art. 103 Abs. 1/2 GG versagt wird. Dies beeinträchtigt ebenfalls die Wahrnehmung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit dem Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsgebot nach Art. 20 Abs. 3 GG. Darüber hinaus verletzt das Vorgehen der Rechtsorgane auch die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1/2/3 GG, da hierdurch ein Signal gesetzt wird, welches Gruppen von Rechtssuchenden als unwürdig erachtet, ihre legitime Rechte zu verfolgen. 
 
Die Praxis der Rechtsorgane durch Reglementierungen die vorgenannten Grundrechte zu umgehen beeinträchtigt zudem die nach Art. 19 Abs. 2/4 GG festgelegte Bestimmung zur Unantastbarkeit des Wesensgehalt von Grundrechten und verletzt zudem den Artikel Art. 20 Abs. 3/4 GG. Darüber hinaus wird hierdurch Art. 44 Abs. 3 GG unterminiert, indem Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Rechts- und Amtshilfe gegenüber Rechtssuchenden verpflichtet sind.


III.

 Verfahrensgang



Der Verfassungsbeschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Dem Verfahren liegt ein Vorfall vom 27.06.2012 zugrunde bei dem das Fahrzeug des Beschwerdeführers an einer nicht eindeutig zu erkennenden Feuerwehrzufahrt abgeschleppt werden sollte und von der aufnehmenden Beamtin im Abschleppauftrag, dessen Kenntnisnahme durch den Beschwerdeführer nicht vorgesehen war, ein Fahrzeugzustand dokumentiert wurde, der sich in keinster Weise mit der Wirklichkeit deckte. Beim Beschwerdeführer entstand somit ein Eindruck, dass hier vorsorglich Fahrzeugschäden dokumentiert werden sollten, um das beauftragte Abschleppunternehmen im Falle von tatsächlich verursachter Schäden während der Abschleppmaßname von jeglicher Haftung zu entlasten. Der Beschwerdeführer formulierte diesen vorbehaltlichen Eindruck in seinem Schreiben an Ausführungs- und Rechtsorgane, was diese veranlasste eine Strafanzeige wegen 'falscher Anschuldigung' zu initiieren.

Die Strafanzeige führte schließlich zur Hauptverhandlung am 28.05.2013 in der der Beschwerdeführer aus einem vorbereiteten Gedächtnismanuskript gerade mal einen einzigen Satz darlegen konnte, als dieser unvermittelt sowohl von der damaligen Staatsanwältin als auch von der Richterin auf ruppigste Art und Weise unterbrochen und beide mit einer unseriös aufgesetzten Entrüstung seine Darlegung abwürgten, um ihn anschließend systematisch nicht mehr zu Wort kommen zu lassen. Der damaliger Anwalt des Beschwerdeführers saß wort- und tatenlos im Verhandlungssaal neben ihm und hat ihm als juristischen Laien die alleinige Argumentation dem Gericht gegenüber überlassen. Wenn man sich den Verlauf der Hauptverhandlung vom 28.05.2013 vor Augen führt und zum Vergleich die Dokumentationen über die Prozesse gegen Sophie Scholl und anderen Mitstreitern der Weißen Rosen dagegen hält, werden reflektierende Bürger Parallelen in beiden Fällen erkennen, bei denen hier wie dort vermeintliche Anwälte durch Unterlassung jeglicher Rechtsmittel der Verteidigung, ihre Mandanten geradezu auf einem Silbertablett präsentierend, dem Vorverurteilungsdrängen eines Gerichtes und einer Staatsanwaltschaft preis gegeben haben. Der Beschwerdeführer hatte sich seinerzeit auf die juristische Kompetenz seines Anwalts verlassen, musste jedoch im Nachhinein feststellen, dass dieser offensichtlich nicht in der Lage war den juristischen Sachverhalt überhaupt einzuordnen.

So kam es, dass vom Beschwerdeführer gemachte Äußerungen systematisch aufgebauscht, der Inhalt seiner Aussagen ins Gegenteil verkehrt und von ihm gemachte Ankündigungen wahrheitswidrig als vollzogener Straftatbestand hingestellt wurde. Ebenso wurden vom Beschwerdeführer geäußerte geschichtlich unbestreitbare Erkenntnisse wahrheitswidrig so dargestellt, als wären diese völlig aus der Luft gegriffene Lügen. Es wurde ebenso außer Acht gelassen, dass die falsche Dokumentation der aufnehmenden Beamtin berechtigten Anlass für die, in Schreiben an Rechts- und Ausführungsorgane durch den Beschwerdeführer formulierten, Annahmen bot.

Dem Eindruck des Beschwerdeführers zufolge hatten die involvierten Rechts- und Ausführungsorgane ein reichlich merkwürdiges Verständnis von wahrgenommener Verantwortung aufgrund deren belasteter Vergangenheit. Um ein Beispiel zu nennen, kann sich der Beschwerdeführer nicht vorstellen, dass jemand Verständnis dafür aufbringen würde, wenn ein Arzt vorsorglich vor einem operativen Eingriff schon mal alle Organe und Körperteile eines Patienten als vor-geschädigt deklariert, um im Falle tatsächlich auftretender Komplikationen oder Folgeschädigungen hierdurch entlastet zu werden.

Das Verständnis der Rechts- und Ausführungsorgane scheint auf eine Auffassung hinzudeuten, man habe derartiges bei Ausführungsorganen zu akzeptieren und deshalb eben einfach geschehen zu lassen. Jedem reflektierenden Bürger mit Geschichtsbewusstsein werden sich hier buchstäblich die Nackenhaare hochstellen.

Durch seine nachfolgende Sachrecherche kam der Beschwerdeführer dann letztlich zu der Erkenntnis, dass in der Verhandlung vom 28.05.2013 nicht nur ein Fehlurteil beschlossen wurde, sondern systematisch Wahrheiten verdreht wurden, was ihn schließlich dazu veranlasste von den involvierten Rechtsorganen (seinem damaligen Anwalt, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht) eine Rechtfertigung ihres Handelns einzufordern. Gerade in Kenntnis unserer Geschichte, wo exakt derartige Mechanismen maßgeblich zum Unrechtssystem führten, muss dieses ein berechtigtes Anliegen eines Rechtssuchenden sein und bleiben.

Statt ihrer Verantwortung, aufgrund ihrer belasteten Vergangenheit gerecht zu werden, haben die Rechtsorgane die Eingaben des Beschwerdeführers als erneuten Straftatbestand der falsche Anschuldigung, üble Nachrede behandelt, was schließlich mit Datum vom 08.04.2014 zu einer weiteren Verhandlung führte. Auch bei dieser Verhandlung wurden die eindeutige Beweislage völlig außer Acht gelassen und offensichtlich ungeprüft die Belastungen des ersten Verfahrens einfach als gesicherte Wahrheit übernommen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer ebenfalls Einspruch erhoben, was letztlich am 06.09.2014 zur Revisionsverhandlung vor dem Landgericht München I führte.

In dieser Revisionsverhandlung hatte sich offensichtlich erstmalig eine Richterin, vermutlich aufgrund eines öffentlichen Drucks durch Offene-Briefe des Beschwerdeführers, mit den zugrunde liegenden Verfahren auseinander gesetzt und die Sichtweise des Beschwerdeführers zur inkorrekten Auslegung der Beweisunterlagen durch Vorinstanzen bestätigt. Allerdings sah hier das Gericht dennoch keine Veranlassung den eingestandenen, durch Rechtsvorinstanzen verursachten, Rechtsschaden zu korrigieren, sondern sah hier ein alleiniges Verschulden in einer inkompetenten Beratung des damaligen Anwalts des Beschwerdeführers.

Die Richterin der Revisionsverhandlung bekräftigte zwar die, in seinen Eingaben formulierte, korrekte Sichtweise des Beschwerdeführers und sah lediglich in mancher überzogenen Formulierung einen Grund keinen unabdingbaren Freispruch zu beschließen. Es muss bei dieser Einschätzung jedoch davon ausgegangen werden, dass hier lediglich eine Absicht verfolgt wurde, dass Versagen der Rechtsorgane möglichst bedeckt zu halten.

Der Beschwerdeführer ist sich sicher, dass bei der Studie seiner Stellungnahmen zu den Verfahren (inklusive Offener Briefe an Rechtsorgane) keinerlei unangemessene oder taktlose Formulierungen identifiziert werden würde, sondern lediglich eine klare und unmissverständliche Kritik an der nicht wahrgenommene Verantwortung der Rechts- und Ausführungsorgane formuliert wurde, die frei nach dem großen Denker und Freigeist Marcel Reich-Ranicki die Höflichkeit des Kritikers ist.

Die deckungsgleiche juristische Bewertung der Faktenlagen durch die Richterin der Revisionsverhandlung veranlasste den Beschwerdeführer zu der Hoffnung, zumindest vom damalig beauftragten Anwalt eine angemessene Entschädigung für sein jahrelanges Martyrium einklagen zu können. Nachdem die zugrunde liegenden Verfahren beim Beschwerdeführer, durch die bereits Jahre andauernde psychische Belastung, zu erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, dem Verlust seines Arbeitsplatzes, den Verlust seiner privaten Altersvorsorge und daraus folgend einer Perspektive der Altersarmut geführt haben und aufgrund der Annahme gegenüber dem damaligen Anwalt einen Schadensersatzanspruch geltend machen zu können, hatte sich der Beschwerdeführer zur Einstellung des Verfahrens vom 06.09.2014 gegen Auflagenzusicherung bereit erklärt.

Nun stellt sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen so dar, dass der Beschwerdeführer aufgrund verfügter, unüberwindlicher Hürden der Rechtsorgane nicht in der Lage sein wird, für das ihm zugefügte Leid mit erheblicher gesundheitlicher Schädigung, dem Verlust seines Arbeitsplatzes, dem Verlust seiner privaten Altersvorsorge und seiner bereits heute schon feststehenden Perspektive der Altersarmut eine angemessene Entschädigung einzuklagen.

Hier ist nochmals zu berücksichtigen, dass die Richterin der Revisionsverhandlung bereits ein Versagen der Vorinstanzen eingeräumt hatte und der Beschwerdeführer für das ihm zugefügte Unrecht bereits mehr als 10 T€ aufwenden musste, um lediglich den Hauch einer Chance zur Wahrung des grundgesetzlich verbrieften Rechts auf rechtliches Gehör zu erhalten. Dem Beschwerdeführer erscheinen die verfügten Hürden zum Einklagen eines Schadenersatzanspruchs als unangemessen und unvereinbar mit grundgesetzlich verbrieften Rechten, da diese Praxis der Rechtsorgane weniger begüterten Bürgern prinzipiell den Rechtsweg verbaut.

Im vorliegenden Fall kann sich der Beschwerdeführers nicht des Eindrucks erwehren, dass Rechtsorgane bestrebt zu sein scheinen sich gegenseitig von jeglicher Haftung, durch die Verfügung unüberwindlicher Hürden, zu entlasten um damit institutionell ein Ersuchen eines Rechtssuchenden ins Leere laufen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist der Überzeugung, dass wohl niemand mit Kenntnis der Geschichte dieses Landes und reflektierendem Verantwortungsbewusstsein, hier eine Vereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen erkennen wird, sondern hierin einen weiteren Beleg einer nie vollzogene Abkehr der Rechtsorgane von Denk- und Handlungsweisen des Unrechtssystems empfinden muss.




IV.

Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde


Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

Der Beschwerdeführer macht i. S. d. § 90 Abs. 1 BVerfGG geltend, durch die öffentliche Gewalt – hier die angefochtene Entscheidung des Landgerichts München – in seinen Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt worden zu sein.

Der Rechtsweg ist i.S.d. § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG erschöpft. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage weitere finanzielle Mittel zu erschließen, um die durch das Landgericht München verfügten Hürden zur Erlangung einer rechtsstaatlichen Entscheidung zu erreichen.

Die Verfassungsbeschwerdefrist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG ist gewahrt.

Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen vor. Der in der Rechtsprechung der Landgerichte nicht einheitlich beantworteten Frage nach der Zulässigkeit der analogen Anwendung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2a BVerfGG). Mit Blick auf den unter III. geschilderten Verfahrensgang droht dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache zudem deshalb ein besonders schwerer Nachteil (§ 93a Abs. 2b) BVerfGG), weil damit zugleich die Bestimmung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) faktisch umgangen, damit eine Rechtssuche unmöglich und letztlich der Rechtsstaat generell in Frage gestellt wird.

Ebenso kommt der Anwendung des § 78 ZPO grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2a BverfGG), da hierdurch Grundrechte nach Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 34 GG, Art. 44 Abs. 3 GG und Art. 103 Abs. 1/2 GG faktisch außer Kraft gesetzt werden und damit eine Rechtssuche unmöglich und ebenso der Rechtsstaat generell in Frage gestellt wird.



V.

Begründetheit der Verfassungsbeschwerde


In den zugrunde liegenden Verfahren wurden Äußerungen des Beschwerdeführer systematisch aufgebauscht, der Inhalt seiner Aussagen ins Gegenteil verkehrt, von ihm gemachte Ankündigungen wahrheitswidrig als vollzogener Straftatbestand hingestellt und von ihm geäußerte geschichtlich unstrittige Erkenntnisse wahrheitswidrig so dargestellt, als wären diese völlig aus der Luft gegriffene Lügen.

Die Nicht-Beachtung einer tatsächlichen Sachlage und die daraus folgende Unterstellung eines Straftatbestands durch mehrere Rechtsorgane wie dem damaligen Anwalt des Beschwerdeführers, der Staatsanwaltschaft und zweier gerichtlicher Instanzen zeigt geradezu exemplarisch wie leicht ein Rechtssystem in ein Unrechtssystem abgleiten kann.

Geschehnisse, wo an den sprichwörtlichen Haaren herbeigezogene Beschuldigungen zu eine Strafbewährung führen konnten, wurden von der Weltgemeinschaft als wesentliches Merkmal eines Unrechtssystem erkannt. Die Väter des Grundgesetzes haben explizit zur Verhinderung derartiger Vorgänge den Artikel 1 GG artikuliert. Die Weltgemeinschaft und die Väter des Grundgesetzes haben damit einer derartigen Missachtung der Menschenwürde jegliche rechtsstaatliche Rechtfertigung entzogen. Die, in den zugrunde liegenden Verfahren involvierten Rechtsorgane haben, möglicherweise aufgrund einer unzureichenden fachlichen Kompetenz, diesen Sachverhalt systematisch ausgeblendet.

Spätestens in der Revisionsverhandlung beim Landgericht München I, wo das juristische Versagen der Vorinstanzen und des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführens klar erkannt und thematisiert wurde, hätte, aufgrund ihrer historischen Belastung, ein Verantwortungsbewusstsein der Rechtsorgane einsetzen müssen, dass unabdingbar bemüht hätte sein müssen, dieses Versagen zu korrigieren.

Die zugrunde liegenden Verfahren belegen nachdrücklich das fehlende Fehlermanagement innerhalb unseres Rechtssystems sowie die, von Rechtsorganen, nie vollzogene Abkehr von einer vorrechtsstaatichen Denkweise. Die nie erfolgte Aufarbeitung ihrer belasteten Historie hat deshalb eine Handlungskontinuität zur Folge, die jeden reflektierenden geschichts- und rechtsbewussten Bürger zeitweise erschaudern lässt.

Insbesondere die Praxis der Rechtsorgane jegliche Kritik an ihrem Handeln als Straftatbestand der Verleumdung, Verunglimpfung, üblen Nachrede oder falscher Anschuldigung zu begegnen müsste bei jedem reflektierenden Angehörigen der Rechtsorgane, aufgrund gleichgerichteter Mechanismen im Unrechtssystem, zu einem inneren Aufschrei führen und ihn zu einem kompromisslosen Willensentschluss veranlassen, derartiges nie wieder geschehen zu lassen. Es ist beängstigend, wenn erkennbar wird, dass genaue jene Rechtsorgane jegliche rechtsstaatliche Perspektive unbeachtet lassen, die nach unbestrittener wissenschaftlicher Geschichtsforschung bereits wiederholt zum Entstehung und Etablierung aller, von deutschen Boden ausgehenden, Unrechtssysteme maßgeblich beigetragen haben.

Das Versagen der Rechtsorgane im vorliegenden Fall hat eine Dimension, die uns aus Verantwortung gegenüber unserer Geschichte zum Handeln zwingen muss, ansonsten wäre dies ein unzweifelhafter Beweis, dass das Bekenntnis nie wieder ein Wiederentstehen eines Unrechtssystems geschehen zu lassen, als bloßes Lippenbekenntnis ohne jeglichen Bezug zu einer realen Absicht eingestuft werden müsste. Damit hätte dieses Rechtssystem gegenüber der Menschheit, nach deren maßgeblicher Beteiligung im Unrechtssystem und deren maßgeblicher Beteiligung bei der Verhinderung einer Strafverfolgung ehemaligen Täter, erneut eine weitere schwere Schuld zu verantworten.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers dürfen die Geschehnisse der zugrunde liegenden Verfahren nicht dazu führen, dass Rechtsorganen wie so häufig den Begriff des Rechtsfriedens strapazieren, um damit ihr Versagen zu verschleiern und ihr unreflektiertes Handeln zu rechtfertigen, um letztlich dieses zur gängigen Rechtspraxis werden zu lassen.

Aus den vorgenannten Gründen ist der Beschwerdeführer der festen Überzeugung, dass hier eine unmissverständliche und Zeichen-setzende Entscheidung des Bundesverfassungsgericht erforderlich ist, um ein weiteres Abgleiten dieses Rechtssystem in Rechtlosigkeit entgegen zu wirken und um damit einem möglichen Wiedererstehen eines Unrechtssystem frühzeitig jegliche Perspektive zu verbauen. Unsere Geschichte belegt klar und deutlich, dass ansonsten einmal ein Zeitpunkt eintreten kann, wo eine derartige Entwicklung nicht mehr umkehrbar sein wird.




VI.

Antrag


Beantragung einer Anweisung an zuständige Rechtsorgane zur Zulassung eines unbehinderten Rechtswegs zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüche im Verfahren
AZ 30 O 2523/15

Beantragung einer Anweisung an zuständige Rechtsorgane zur Zulassung eines unbehinderten Rechtswegs zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüche im Verfahren
AZ 825 Cs 264 Js 197706/12

Beantragung einer Anweisung an zuständige Rechtsorgane zur Zulassung eines unbehinderten Rechtswegs zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüche im Verfahren
AZ 844 Cs 264 Js 183417/13

Klarstellung der grundgesetzlichen Unvereinbarkeit der Praxis der Rechts- und Ausführungsorgane gegen sie gerichtete Kritik mit Klagen zu begegnen, die dadurch institutionell das verpflichtende Gelöbnis nie wieder ein Wiederentstehen eines möglichen Unrechtssystem geschehen zu lassen, unterminiert.

Klarstellung der auf Art. 1 Abs. 1/2/3 GG basierenden, unabdingbaren grundgesetzlichen Verpflichtung nie wieder ein Unrechtssystem entstehen zu lassen. Der Artikel Art. 1 GG und die darauf basierende Verpflichtung zur Verhinderung des Wiederentstehen eines Unrechtssystems ist die essentielle Kernbestimmung des Grundgesetzes die unveränderlich, unwiderruflich, konsequent und bindend von allen staatlichen Organisationen sowie von jedem reflektierenden Bürger obligatorisch beachtet werden muss und keinerlei fakultativen Auslegungsrelativierung unterworfen werden darf.

Klarstellung der grundgesetzlichen Unvereinbarkeit eines präventiven Handlungsanspruchs durch Rechts- und Ausführungsorgane, der laut wissenschaftlicher Geschichtsforschung ein maßgebliches Element der Entstehung und Etablierung des Unrechtssystem war. Aus Verantwortung hieraus dürfen Maßnahmen von Rechts- und Ausführungsorganen, die nicht durch zweifelsfreie Beweisgrundlagen untermauert werden, nie wieder erduldet werden. Aus Kenntnis der Mechanismen, die einst zum Entstehen und Etablieren des Unrechtssystem führten, darf es hier auch keine Spielräume für ein Relativieren und Bagatellisieren des Handelns der Rechts- und Ausführungsorgane geben.

Klarstellung der, durch die involvierten Rechtsorgane, im höchsten Maße vollendeten Verletzung der Menschenwürde nach Art. 1 GG durch das systematische Verdrehen der Beweislage in den zugrunde liegenden Verfahren. Aus Sicht des Beschwerdeführers wurden hier zweifelsohne Mechanismen des Unrechtssystem praktiziert, deren unreflektierte Anwendung fraglos als Folge einer verweigerten Aufarbeitung einer eigenen belasteten Vergangenheit erkannt werden muss.

Beantragung einer Überprüfung der fachlichen Eignung der involvierten Richter und Staatsanwälte nach Art. 132 GG mit konsequenter Umsetzung der daraus resultierenden Erkenntnisse, um dem Rechtsstaatsgedanken wieder den Stellenwert beizumessen, der einst durch den Geist der Väter des Grundgesetzes geprägt wurde.

Beantragung einer Anweisung an zuständige Rechtsorgane zur Zulassung eines unbehinderten Rechtswegs zur Feststellung der Strafwürdigkeit des, vom Beschwerdeführer im zugrunde liegenden Verfahren beauftragten Rechtsanwalts.

Beantragung einer Anweisung an zuständige Rechtsorgane zur Zulassung eines unbehinderten Rechtswegs zur Überprüfung der Anwaltszulassung des, vom Beschwerdeführer im zugrunde liegenden Verfahren beauftragten Rechtsanwalts.

Beantragung einer Anweisung an zuständige Rechtsorgane zur Zulassung eines unbehinderten Rechtswegs zur Prüfung eines Pensionsentzugs involvierter Angehöriger der Rechtsorgane. Sollte diese Verfassungsbeschwerde ein Versagen der Rechtsorgane in den zugrunde liegenden Verfahren ergeben, wäre es, in Kenntnis unserer Historie, nicht hinnehmbar, dass die dafür Verantwortlichen erneut als einzig Profitierende hervorgehen, während sich die Opfer ihres Handelns mit der Perspektive einer Altersarmut abzufinden gezwungen sind.



VII.

Schlusserklärung


Der Beschwerdeführen bittet das Bundesverfassungsgericht um Annahme der Verfassungsbeschwerde auch wenn die vorgebrachte Argumentation nicht durchgehend einem juristisch musterhaften Expertendialog entsprechen sollte. Der Beschwerdeführer als juristischer Laie fühlt sich, aus Wahrnehmung seiner geschichtlichen Verantwortung zu diesem Schritt verpflichtet. Seiner Auffassung nach geht es im vorliegenden Fall um das höhere Rechtsprinzip, den, in den zugrunde liegenden Verfahren, missachteten Grundrechten eine, ihnen gebührende wirksamen Beachtung zukommen zu lassen. Der Beschwerdeführer sieht sich verpflichtet, aufgrund seiner weniger begüterten wirtschaftlichen Lage, diese Verfassungsbeschwerde ohne anwaltliche Unterstützung einer Entscheidung zuzuführen. Nach Überzeugung des Beschwerdeführers steht dieser Verfassungsbeschwerde eine grundsätzliche Bedeutung mit zwingendem Handlungsanspruch zu, deren Klärung nicht auf eine möglicherweise irgendwann denkbare, ferne Beachtung durch akademische Verfassungsexperten hinausgeschoben werden kann.

Darüber hinaus bittet der Beschwerdeführer die gleichzeitige öffentliche Publikation der Verfassungsbeschwerde nicht als Missachtung der Autorität des Verfassungsgerichts misszuverstehen. Dem Beschwerdeführer liegt hierbei nur das Postulat unserer historischen Verantwortung zugrunde, demzufolge eine Entwicklung hin zu einem erneuten Unrechtssystem niemals ausgeschlossen und nur durch Sicherstellung der öffentliche Wahrnehmung einer Fehlentwicklung begegnet werden kann.












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Adolf B Treiner, Beschwerdeführer



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Anhänge


Sachlage der zugrunde liegenden Verfahren



  • Im zugrunde liegenden Fall AZ 825 Cs 264 Js 197706/12 wurden von mir gemachte Äußerungen systematisch aufgebauscht, der Inhalt meiner Aussagen ins Gegenteil verkehrt und von mir gemachte Ankündigungen wahrheitswidrig als vollzogener Straftatbestand hingestellt. Darüber hinaus wurden von mir geäußerte geschichtliche unbestreitbare Erkenntnisse wahrheitswidrig so dargestellt, als wären diese völlig aus der Luft gegriffene Lügen. 
     
  • So ist mein Hinweis auf einen möglicherweise '... manipulierten Regelverstoß' eine berechtige Verdachtsäußerung, weil die falsche Dokumentation der veranlassenden Beamtin hierfür einen zwingende Veranlassung bot.

  • Ebenso wurde mein Hinweis auf eine inkorrekte Dokumentation von nicht existenten Fahrzeugschäden durch die veranlassende Beamtin so hingestellt, als sei dies eine völlig aus der Luft gegriffen Lüge meinerseits, obwohl laut Aussage meines damaligen Anwalts die Beweisunterlagen sowohl mit der Staatsanwältin als auch mit der Richterin vor der Verhandlung am 28.05.2013 besprochen wurden.
     
  • Meine Schlussfolgerung auf einen möglicherweise für das Abschleppunternehmen zugeschanzten Auftrag bei gleichzeitiger Entbindung von jeglicher Schadenshaftung ist eine berechtige Verdachtsäußerung, weil aufgrund der falschen Dokumentation der veranlassenden Beamtin nicht davon ausgegangen werden konnte, dass dies versehentlich geschah.

  • Meine Annahme eines verdeckten Auflauern der veranlassenden Beamtin ist ebenso eine berechtigte Verdachtsäußerung, da eine unwahre Dokumentation mit anschließender Unerreichbarkeit nur den Eindruck hinterlassen konnte, ein Betroffener sollte so vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Wenn die veranlassende Beamtin lautere Absichten gehabt hätte, dann hätte sie eine Telefonnummer zur Klärung des Sachverhaltes hinterlassen. Die unlautere Absicht wird zudem dadurch bestätigt, dass ich als Betroffener explizit von der Kenntnisnahme eines falsch dokumentierten Fahrzeugzustand ausgeschlossen werden sollte. Nach meiner Auffassung ist es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, wenn ein Abschleppauftrag mit einem falsch dokumentierten Fahrzeugzustand unter expliziter Umgehung einer Kenntnisnahme des Betroffenen ausschließlich zwischen Ausführungsorganen und beauftragten Abschleppunternehmen ausgetauscht wird. 
     
  • Meinen Hinweis auf Erinnerungen zu Ereignissen aus unserer Geschichte kann kein Straftatbestand sein, weil dies in gleicher Weise von der wissenschaftlichen Geschichtsforschung bestätigt wird und gleich lautender Inhalt jedes Geschichtsunterrichtes und jeder themenbezogenen historischen Dokumentation ist. Derartige Hinweise können bestenfalls als unpassende Anmerkungen tituliert werden.

    Wenn das Gericht und die Staatsanwaltschaft ihrer Verantwortung zum Reflektieren Ihres Handeln aufgrund der belasteten Historie der Rechts- und Ausführungsorgane nachgekommen wären, dann hätten sie erkannt, dass die Weltgemeinschaft die unverhältnismäßige Bestrafung von unpassenden Anmerkungen als maßgebliches Merkmal des Unrechtssystem erkannt und derartigem Handeln jegliche rechtsstaatliche Rechtfertigung entzogen hat.

  • Das Gericht hat meine ausdrückliche Ankündigung (... für den Fall einer Verdachtsbestätigung ...) des Einleiten eines Disziplinarverfahrens rechtswidrig als tatsächlich eingeleitetes Veranlassen eines ungerechtfertigten Disziplinarverfahrens behandelt und damit bewusst und willentlich den Rechtsgrundsatz außer Kraft gesetzt, wonach eine bloße Ankündigung einer vermeintlichen Straftat niemals als ein Straftatbestand gewertet werden kann. Auch hier hat das Gericht seine Verantwortung zum Reflektieren Ihres Handeln aufgrund der belasteten Historie der Rechts- und Ausführungsorgane außer Acht gelassen. Ansonsten wäre dem Gericht ebenfalls die Analogie mit Vorgängen aus dem Unrechtssystem aufgefallen, wo derartige Sachverhalte mit ungerechtfertigten und unverhältnismäßige Sanktionierungen geahndet wurde. Auch dieses wurde von der Weltgemeinschaft als maßgebliches Merkmal des Unrechtssystem erkannt, deren Anwendung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar ist.

  • Das OVG Hamburg hat in einem vergleichbaren Fall eine Rechtswidrigkeit der Maßnahme der Ausführungsorgane wegen Anwendung des niederen Beweggrundes des Verpassen eines Denkzettels festgestellt. Das Verpassen eines Denkzettels ist ohne Zweifel immer eine auf Willkür basierende Handlungsweise. Hätte das Gericht seine Verantwortung zum Reflektieren Ihres Handeln und des Handeln der Ausführungsorgane aufgrund deren belasteten Historie wahrgenommen, dann hätte es erkannt, dass Willkür niemals wieder das Handeln von Angehörigen der Ausführungsorgane bestimmen darf. Die wissenschaftliche Geschichtsforschung bestätigt unbestreitbar, dass willkürliche Handlungen durch Ausführungsorgane die maßgebliche Ursache für das Entstehen und Etablieren des Unrechtssystem waren. 
     
  • Insgesamt hat das Gericht im vorliegenden Fall jegliche Verhältnismäßigkeit missachtet und seine Verantwortung zum Reflektieren Ihres Handeln aufgrund der belasteten Historie der Rechts- und Ausführungsorgane nicht wahrgenommen. Bei Wahrnehmung dieser Verantwortung hätte das Gericht eine rechtsstaatliche Unvereinbarkeit aufgrund der Analogien zum Unrechtssystem festgestellt, wo Menschen für ebensolche unbedachten oder willfährigen Anmerkungen einer unverhältnismäßigen Bestrafung bis hin zur Vernichtung zugeführt wurden. Derartige Sanktionierungen sind in einem Rechtsstaat nicht tragbar.

  • Das Gericht hat die eindeutige Beweislage missachtet und damit den rechtsstaatlichen Grundsatz willkürlich außer Kraft gesetzt, wonach ein Beschuldigter keine falsche Verdächtigung begeht wenn er davon ausgeht, dass die Verdächtigungen oder behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Falsche Verdächtigung ist ein Vorsatzdelikt. Bedingter Vorsatz reicht nicht. Entscheidend ist, dass der Anzeigende Kenntnis von der Unwahrheit seiner Angaben hatte sowie die Absicht, ein Ermittlungsverfahren oder sonstige behördliche Maßnahmen auszulösen. 
     
  • Bei der Verhandlung am 28.05.2013 hat das Gericht hat meine Einlassung zum Sachverhalt nach den ersten drei Worten des ersten Satz meines Gedächtnismanuskripts abgewürgt und mich anschließend nicht mehr zu Wort kommen lassen. Darüber hinaus vermittelten mir sowohl Richterin als auch Staatsanwältin, man werde schon Mittel und Wege finden meine Existenz zu zerstören, falls ich meinen Antrag auf rechtliches Gehör nicht zurück nehme.

    Derlei analoge Vorgänge sind uns durch Filmdokumente aus dem Unrechtssystem überliefert, wo ein Richter mit menschenverachtender und erniedrigender Verhandlungsführung gegenüber Beschuldigten deren Anspruch auf rechtliches Gehör systematisch unterminiert. Hätte das Gericht seine Verantwortung zum Reflektieren Ihres Handeln aufgrund der belasteten Historie der Rechts- und Ausführungsorgane wahrgenommen, dann wäre es zu der Überzeugung gelangt, dass diese Art der Verhandlungsführung jegliche rechtsstaatliche Rechtfertigung entbehrt. 
     
  • Im Verfahren AZ 825 Cs 264 Js 197706/12 hat das Gericht die genannten Fakten wissentlich und willentlich außer Acht gelassen und damit ohne ersichtlichen Grund einen Straftatbestand einer unbescholten Bürgers konstruiert und dabei systematisch eine plausible Nachvollziehbarkeit außer Acht gelassen, weshalb ein Mensch, der mehr als 50 Jahre unbescholten durchs Leben ging und von seine Umwelt als aufgeschlossenen, vertrauenswürdiger, toleranter, hilfsbereiter, verlässlicher und gesetzestreuer Mitbürger wahrgenommen wird, plötzlich von heute auf morgen, laut richterlicher Einschätzung zu einer Ausgeburt eines kriminellen Subjekts werden sollte. Es ist unübersehbar, dass hier aus für mich nicht nachzuvollziehenden Gründen, ein konstruierte Anschuldigung von Seiten der Gerichts und der Staatsanwaltschaft erfolgte. Für dieses beharrliche Ausblenden jeglicher rechtsstaatlicher Grundsätze ist in der Rechtsliteratur der Begriff Lynchjustiz geläufig, der allein die allumfassende Missachtung jeglicher rechtsstaatlicher Grundsätze beschreibt. Demzufolge stellt diese Umschreibung der Geschehnisse keine Missachtung des Gerichts sondern lediglich eine klare, sachliche und unmissverständliche Charakterisierung des tatsächlichen Ereignisse dar.

  • Im zugrunde liegenden Fall AZ 844 Cs 264 Js 183417/13 wurden ebenfalls jegliche Beweisunterlagen außer Acht gelassen. Wie meine Darlegung der Abläufe in meinem Schreiben vom 08.09.2014 an das Gericht belegt, hatte ich bereit sehr zeitnah den nicht rechtsstaatlichen Verlauf der Verhandlung vom 28.05.2013 angemahnt. Der Initiator des Strafantrages AZ 844 Cs 264 Js 183417/13 hat sich dann erst mehr als ein halbes Jahr später entschlossen mein Begehren zu einer rechtsstaatlichen Fallbeurteilung als Strafsache zu betrachten. Aufgrund dieses zeitlichen Abstands ist davon auszugehen, dass dieses mit einer Absicht der Einschüchterung initiiert wurde, um einen vermeintlich renitenten Rechtssuchenden von der weiteren Wahrnehmung seiner legitimen rechtsstaatlichen Ansprüchen abzuhalten. Auch hier zeigt sich ein systematischen Ausblenden einer Verantwortung der Rechtsorgane ihrer Verantwortung zum Reflektieren Ihres Handeln aufgrund der belasteten Historie der Rechts- und Ausführungsorgane gerecht zu werden.

  • Aufgrund der Faktenlage ist es nicht hinnehmbar, wenn Rechtsorgane, offensichtlich um eigene Fehler zu vertuschen, einen Betroffenen kriminalisieren, um diesem mit Mitteln der Einschüchterung von der Wahrnehmung eines berechtigten Anspruchs auf rechtsstaatliche Fallbeurteilung abzuhalten. Dies hat unzweifelhaft Vorlagen im Unrechtssystem und darf in einem Rechtsstaat niemals wieder akzeptiert werden. Auch in diesem Punkt hat das Gericht und die Staatsanwaltschaft ihre Verantwortung zum Reflektieren Ihres Handeln aufgrund der belasteten Historie der Rechts- und Ausführungsorgane systematisch ausgeblendet. 
     
  • Aus Verantwortung gegenüber unserer Geschichte ist es nicht akzeptabel Mechanismen des Unrechtssystems wie Einschüchterung von Beklagten als Mittel der Rechtsfindung auch nur wieder in Erwägung zu ziehen. Ebenso ist es nicht akzeptabel, Urteile lediglich mit pauschalen, nebulösen oder abstrakten Tatvorwürfen zu begründen.

    Wenn das Gericht und die Staatsanwaltschaft ihre Verantwortung zum Reflektieren Ihres Handeln aufgrund der belasteten Historie der Rechts- und Ausführungsorgane wahrgenommen hätte, dann würde sie von sich aus derartige Unvereinbarkeiten erkennen.
  • Wenn man für die Wahrnehmung einer geschichtlichen Verantwortung aufgrund der Handlungsweise von Rechts- und Ausführungsorganen gezwungen ist über ein selbst bestimmtes Ende nachzudenken, dann ist eine Analogie mit Geschehnissen aus dem Unrechtssystem nicht mehr zu übersehen. Nach diesen, meinen Erfahrungen, kann ich mich umso mehr in die selbst­zweif­lerich­en Empfindungen von Menschen wie Hans und Sophie Scholl, Graf von Staufenberg und Anderen, ob der sie überkommenden Apokalypse mit monatelangen in Angstschweiß-gebadeten Nächten, hinein versetzen. Derartige Mechanismen dürfen wir aus Verantwortung gegenüber unserer Geschichte niemals wieder tolerieren.

  • Es ist nicht akzeptabel, wenn von Rechts- und Ausführungsorgane die, aus Verantwortung gegenüber unserer Geschichte verpflichtenden Handlungsmaximen zur Verhinderung des Wiederentstehens eines Unrechtssystem als vermeintlich infantile Wunschvorstellung abtun und Handlungen der Ausführungsorgane, die dieser Verpflichtung entgegenstehenden, als zulässige, einem Opportunitätsprinzip geschuldete Maßnahme darlegen. Der Missbrauch von Ausführungsorganen aufgrund einer willkürlichen Motivation darf aus Verantwortung gegenüber unserer Geschichte niemals wieder akzeptiert werden. 

    Rechtsstaatlichkeit ist ein allumfassender Anspruch
    und kein Anspruch, der von Rechts- und Ausführungsorganen
    quasi als Gnadenakt gewährt oder entzogen werden darf.
     
  • Aus Verantwortung gegenüber unserer Geschichte ist es nicht tolerierbar, dass Ermahnungen gegenüber Rechts- und Ausführungsorganen ihre Handlungsweisen im Kontext geschichtlicher Geschehnisse zu reflektieren als Verunglimpfung, Verleumdung oder falsche Anschuldigung strafrechtlich verfolgt wird. Dies ist zweifellos ein Mechanismus um Widerstand gegenüber einem Machtmissbrauch von Handlungen der Rechts- und Ausführungsorganen bereits im Keim zu ersticken und muss als denkbares Bestreben zur Wiederrichtung eine Unrechtssystems delegitimiert werden.

  • Derartiges Bestreben entbehren zudem jeglicher rechtsstaatlichen Rechtfertigung, weil sie die verpflichtenden Handlungsmaximen zur Verhinderung des Wiederentstehens eines Unrechtssystem regelrecht hintertreiben und somit geeignet sind geradezu einen Nährboten zur Wiedererrichtung eines Unrechtssystem zu bereiten.

  • Zudem missachten derartige Bestrebungen, die, von den Vätern des Grundgesetzes festgelegte Abschaffung von Sonderrechten für Rechts- und Ausführungsorgane. Die Väter des Grundgesetzes haben diese Abschaffung explizit aufgrund des Missbrauch von Sonderrechten durch die Rechts- und Ausführungsorgane beschlossen, die maßgebliche Ursache für das Entstehen und Etablieren des Unrechtssystem waren. Es ist deshalb nicht akzeptabel, wenn sich Rechts- und Ausführungsorgane, quasi durch eine Hintertür, derartige Sonderrechte wieder aneignen.
     
  • Nach allgemeinen Rechtsempfinden stellen darüber hinaus derartige Bestrebungen einen Missbrauch, der, den Rechts- und Ausführungsorganen nur eingeschränkt zugebilligte Staatsgewalt dar, da es keiner anderen Gesellschaftsgruppe gestattet ist, Kritik gegenüber ihrem Handeln in gleicher Weise zu begegnen. Nachdem dieses Land bereits zwei Unrechtssysteme zu verantworten hat, deren beider Entstehung und Etablierung durch maßgebliche Mitwirkung der Rechts- und Ausführungsorganen begründet waren, dürfen derartige unreflektierte Bestrebungen niemals wieder akzeptiert werden.

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